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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches und / oder mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Sie können nur durch schriftliche Individualabreden geändert werden. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Bestellers werden abgelehnt. Sie werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

Den Angeboten von Motorgerätehandel Menzel liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültigen Handelspreislisten zugrunde.
Vertragsabschlüsse kommen grundsätzlich erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Aufträge gelten jedoch auch als angenommen, wenn Sie diese die kennen müssten und sie nicht binnen 14 Tagen ab Eingang bei Motorgerätehandel Menzel schriftlich abgelehnt werden.
Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nachträge zu erteilten Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch regelmäßig der schriftlichen Bestätigung durch Motorgerätehandel Menzel.

§3 Preise

Die Vertragspreise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Handelspreisliste, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

§4 Zahlung

Zahlungen sind fällig binnen 14 Tage ab Rechnungsdatum bar und ohne Abzug.
Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber; der Besteller trägt in diesem Falle die Einziehungskosten. Ab dem 14. Tag nach Rechnungserhalt schuldet der Besteller gemäß §288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen.
Das Recht zur Zurückhaltung und Aufrechnung wird beschränkt auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
Nimmt der Besteller die Ware nicht ab oder tritt er unbegründet vom Vertrag zurück, so ist Motorgerätehandel Menzel unbeschadet des Rechts, Vertragserfüllung zu verlangen, berechtigt 25% des Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen.
Der Besteller ist zuvor mit angemessener Frist zur Vertragserfüllung aufzufordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Dem Besteller bleibt die Möglichkeit unbenommen, einen geringeren Schaden als 25% zu beweisen.

§5 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die Motorgerätehandel Menzel gegen den Besteller zustehen, behält sich Motorgerätehandel Menzel das Eigentum an den gelieferten Waren und erbrachten Leistungen vor. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von Motorgerätehandel Menzel.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig.
Bei Zugriffen Dritter auf die Ware wird der Besteller auf das Eigentum von Motorgerätehandel Menzel hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Motorgerätehandel Menzel berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
Der Besteller stimmt diesem Verlagen bereits jetzt zu. Bei der Zurücknahme der Ware durch Motorgerätehandel Menzel ist kein Rücktritt verbunden, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher im Sinne §13 BGB.

§6 Gewährleistung

Motorgerätehandel Menzel gibt Gewährleistung

  • für die Dauer von 12 Monaten bei Verwendung des Geräts im gewerblichen Einsatz.
  • im übrigen für die Dauer von 24 Monaten

ab Lieferung
Zeigt sich ein Mangel, so ist der Besteller zunächst und ausschließlich berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, wobei in diesem Falle Motorgerätehandel Menzel die Wahl hat, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
Die mit der Nacherfüllung einhergehenden Kosten trägt Motorgerätehandel Menzel. Sofern Motorgerätehandel Menzel die Nacherfüllung verweigert oder damit trotz angemessener Fristsetzung in Verzug gerät, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Das Recht der Minderung kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller nachweist, das die mangelhaft gelieferte Sache nur im geminderten Umfang für seine Zwecke tauglich war und Motorgerätehandel Menzel nach gesetzter, angemessener Fristsetzung mit der Nacherfüllung in Verzug war oder diese verweigert.
Sofern bei Motorgerätehandel Menzel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt, auch für Folgeschäden, ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt, die sich aus einem Verstoß gegen eine Kardinalpflicht ergeben. Die Erbringung mangelfreier Lieferungen ist keine Kardinalpflicht.
Vorstehende Haftungsausschlüsse erfassen nicht Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; die Haftung für Erfüllungsgehilfen ist in diesen Fällen jedoch auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die nach dieser Klausel nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Bei Beteiligung eines Dritten auf Seiten des Bestellers gelten §§478, 479 BGB.
Wird der Besteller rechtswirksam durch einen Andren in Anspruch genommen, ist Motorgerätehandel Menzel berechtigt, dem Besteller gleichwertigen Ausgleich anzubieten.
Unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

§7 Sicherheitsleistung

Im Falle der Vermögensverschlechterung des Bestellers gemäß §321 BGB hat Motorgerätehandel Menzel ein Leistungsverweigerungsrecht und kann Vorauszahlungen, Hinterlegung oder Sicherheitsleistungen, z.B. Bankbürgschaft, bankbestätigtem Scheck etc. verlangen.

§8 Haftbeschränkung

Schadensersatzansprüche jedweder Art, auch für Folgeschäden, wie auch solche aus unerlaubter Haftung, sind gegenüber Motorgerätehandel Menzel, einschließlich seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Vorschriften des Produktionshaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§9 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sei oder werden, so bleiben die übrigen vertraglichen Regelungen hiervon unberührt.

§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Unabhängig von Gefahrübergang gemäß § 6 richtet sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB. Als Gerichtsstand (einschließlich Wechsel- und Scheckklagen) wird Fürstenwalde vereinbart.

Bearbeitungsstand: Mai 2011

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